42 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz prüfte gestützt auf die von ihr ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten den teilbedingten Vollzug und hielt dazu fest, was folgt (pag. 1063 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Im Hinblick auf die Legalprognose von A.________ ist zunächst von Belang, dass dieser nicht vorbestraft ist und sein Vorleben dementsprechend positiv zu bewerten ist.