Aufgrund der leicht strafmindernden Täterkomponenten beläuft sich die Strafe insgesamt auf Freiheitsstrafe von 24 Monaten (27 Monate – 3 Monate). 13.8 Vollzug und Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).