Das Teilgeständnis des Beschuldigten – mithin, dass er die Straf- und Zivilklägerin geschlagen habe – ist unter dem Titel des Verhaltens nach der Tat marginal zu berücksichtigen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten leicht strafmindernd auf das Strafmass aus. Aufgrund des Teilgeständnisses hat eine leichte Reduktion der unter Ziff. 13.5 hiervor festgesetzten Strafe, nämlich um drei Monate, zu erfolgen. 13.7 Konkretes Strafmass Aufgrund der leicht strafmindernden Täterkomponenten beläuft sich die Strafe insgesamt auf Freiheitsstrafe von 24 Monaten (27 Monate – 3 Monate).