28 schuldigte in Q.________ in der R.________ (pag. 1408 Z. 17 ff.). Im Schweizerischen Strafregister sind über ihn nach wie vor keine Vorstrafen verzeichnet, was sich indes nicht zusätzlich positiv auf das Strafmass auszuwirken hat (pag. 1342). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist bei ihm nach wie vor nicht auszumachen. Das Teilgeständnis des Beschuldigten – mithin, dass er die Straf- und Zivilklägerin geschlagen habe – ist unter dem Titel des Verhaltens nach der Tat marginal zu berücksichtigen.