An den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten hat sich seit der erstinstanzlichen Verhandlung nichts geändert, was sich auf die Strafzumessung auswirken würde. Dem Beschuldigten geht es gemäss eigenen Angaben gesundheitlich gut. Er lebt nach wie vor alleine. Nach der Haftentlassung arbeitete er während neun Monaten in der Landwirtschaft und besuchte nebenbei einen Deutschkurs. Danach habe er für sechs Monate bei der P.________ gearbeitet. Aktuell arbeitet der Be-