Der Beschuldigte war zudem bereit, zu den angeklagten Tatvorwürfen Aussagen zu machen und hat zugegeben, C.________ am Bahnhof F.________ geschlagen zu haben. Dieses Teilgeständnis des Beschuldigten ist in geringem Ausmass strafmindernd zu berücksichtigen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten. Dieser Umstand wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus.