_ ein Hausverbot (pag. 582, pag. 584). Der Beschuldigte ist in Eritrea aufgewachsen und hat dort gemäss eigenen Angaben die Schule bis zur sechsten Klasse besucht (pag. 558, Z. 1.17.04). Er geht in der Schweiz keiner Arbeit nach und wird von der Sozialhilfe finanziell unterstützt. Auf die Frage, ob er erwerbstätig sei, gab er an, in der Schule zu sein, d.h. dass er aktuell die deutsche Sprache erlerne (pag. 181, Z. 58 ff.). Er ist ledig und hat keine Kinder (pag.557, Z. 1.14). Insgesamt wirken sich dieses Vorleben und diese persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral auf die Strafzumessung aus.