13.5 Fazit Die Strafe beläuft sich unter Berücksichtigung der Tatkomponenten sowie der fakultativen Strafmilderung aufgrund der versuchten Begehung, vorläufig aber noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten, auf 27 Monate Freiheitsstrafe. 13.6 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann vorab vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1063, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 542). Gemäss Asylakten hat er aber sowohl im Durchgangszentrum M.________ als auch im Durchgangszentrum N.________ ein Hausverbot (pag.