Hinzu kommt, dass auch andere Personen vor Ort waren, die auf das Geschehen aufmerksam wurden und die Straf- und Zivilklägerin zu schreien anfing, was den Beschuldigten gemäss eigenen Angaben dazu zwang, mit dem Schlagen aufzuhören. Zu seinen Gunsten festzuhalten ist immerhin, dass er sein Vorhaben nicht mit letzter Konsequenz durchführte und von der Straf- und Zivilklägerin relativ schnell abliess. Insgesamt hat aufgrund der lediglich versuchten Begehung eine geringfügige Reduktion der Strafe, nämlich im Umfang von drei Monaten, zu erfolgen. 13.5 Fazit