27 die Straf- und Zivilklägerin keine gravierenderen Verletzungen davontrug, hing lediglich vom Zufall ab und nicht von den Handlungen des Beschuldigten selbst. Hinzu kommt, dass auch andere Personen vor Ort waren, die auf das Geschehen aufmerksam wurden und die Straf- und Zivilklägerin zu schreien anfing, was den Beschuldigten gemäss eigenen Angaben dazu zwang, mit dem Schlagen aufzuhören.