Gestützt darauf hielt die Vorinstanz sodann fest, der tatbestandsmässige Erfolg sei vorliegend in greifbare Nähe gerückt; dass es nicht zu schwereren Verletzungen gekommen sei, sei lediglich glücklichen Umständen zu verdanken, auf welche der Beschuldigte keinen Einfluss mehr gehabt habe. Die Strafe sei deshalb nur in sehr geringem Umfang zu reduzieren (pag. 1062 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer weitgehend anschliessen und erachtet eine nur geringe Reduktion für den Versuch ebenfalls als angemessen. Dass