13.4 Fakultativer Strafmilderungsgrund Versuch Die Vorinstanz hielt zum Versuch als fakultativen Strafmilderungsgrund zutreffend fest, das Mass der zulässigen Reduktion der hypothetischen Strafe hange beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg und den tatsächlichen Folgen ab. Je näher der Erfolg sei und je schwerer die Konsequenzen wiegen würden, desto geringer sei die Strafreduktion. Gestützt darauf hielt die Vorinstanz sodann fest, der tatbestandsmässige Erfolg sei vorliegend in greifbare Nähe gerückt;