Da diese jedoch auch bereits die Strafmilderung für die versuchte Begehung sowie eine Reduktion aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten enthielt, musste die von der Vorinstanz für das hypothetisch vollendete Delikt festgesetzte Einsatzstrafe über den im Ergebnis ausgesprochenen 30 Monaten liegen, was als zu hoch erscheint. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 30 Monaten als dem insgesamt als leicht einzustufenden objektiven und subjektiven Tatverschulden des Beschuldigten (und vorerst noch ohne Berücksichtigung der fakultativen Strafmilderung für die versuchte Begehung) angemessen. 13.4 Fakultativer Strafmilderungsgrund