Die Vorinstanz gelangte nach erfolgter Strafzumessung zu einer Strafe von insgesamt 30 Monaten Freiheitsstrafe. Da diese jedoch auch bereits die Strafmilderung für die versuchte Begehung sowie eine Reduktion aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten enthielt, musste die von der Vorinstanz für das hypothetisch vollendete Delikt festgesetzte Einsatzstrafe über den im Ergebnis ausgesprochenen 30 Monaten liegen, was als zu hoch erscheint.