Gründe, die dafür sprechen würden, dass die Tat nicht vermeidbar gewesen wäre, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich die eventualvorsätzliche Vorgehensweise leicht strafmindernd auf die Strafe auswirkt. Insgesamt ist von einem leichten subjektiven Tatverschulden auszugehen. 13.3 Fazit Tatverschulden Die Vorinstanz gelangte nach erfolgter Strafzumessung zu einer Strafe von insgesamt 30 Monaten Freiheitsstrafe.