Nach Überzeugung der Kammer können das Zurückholen des gestohlenen Handys und Portemonnaies des Beschuldigten allerdings kaum Tatauslöser gewesen sein, zumal es dafür einer Verletzung der Strafund Zivilklägerin nicht bedurft hätte. Gleich verhält es sich mit der Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin sowohl Tür als auch Fenster beim Verlassen der Wohnung offengelassen und – nach Ansicht des Beschuldigten – ohne dessen Einwilligung die Wohnung verlassen hatte. Gründe, die dafür sprechen würden, dass die Tat nicht vermeidbar gewesen wäre, sind vorliegend nicht ersichtlich.