Was das subjektive Tatverschulden anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, was sich leicht strafmindernd auf das Strafmass auszuwirken hat. Zu seinen Beweggründen bzw. Zielen ist mangels klarer Aussagen wenig bekannt. Nach Überzeugung der Kammer können das Zurückholen des gestohlenen Handys und Portemonnaies des Beschuldigten allerdings kaum Tatauslöser gewesen sein, zumal es dafür einer Verletzung der Strafund Zivilklägerin nicht bedurft hätte.