26 mitgenommen hätte; vielmehr ist davon auszugehen, dass er diesen auf dem Weg zum Bahnhof aufgelesen hat. Insgesamt ist für das hypothetisch vollendete Delikt gestützt auf diese Erwägungen von einem gerade noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 13.2 Subjektives Tatverschulden Was das subjektive Tatverschulden anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, was sich leicht strafmindernd auf das Strafmass auszuwirken hat.