Überraschend war für die Straf- und Zivilklägerin hingegen, dass der Beschuldigte mit einem Stein zuschlug. Zur Verwerflichkeit kann – wie von der Vorinstanz richtig erwogen – von einer spontanen, nicht geplanten Tat ausgegangen werden. Dafür spricht auch der Stein, welcher dem Beschuldigten als Tatwerkzeug diente. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte den Stein bereits von zu Hause