Auch eine bleibende Entstellung hätte ohne Weiteres aus der Tat resultieren können. Beides ist dem vollendeten Tatbestand indes immanent. Entgegen der Vorinstanz steht für die Kammer fest, dass der Angriff des Beschuldigten für die Straf- und Zivilklägerin nicht völlig überraschend kam, zumal sie mehrfach ausgesagt hatte, sie habe den Beschuldigten gesehen (vgl. bspw. pag. 243 Z. 134 f., pag. 1403 Z. 34 ff.). Ein Überraschungsmoment hatte der Beschuldigte somit nicht ausgenutzt. Überraschend war für die Straf- und Zivilklägerin hingegen, dass der Beschuldigte mit einem Stein zuschlug.