Im Rapport vom 5. November 2018 wurde festgehalten, dass gemäss Aussagen des IRM-Arztes die beschriebene Wunde trotz ihrer Unscheinbarkeit als nicht ungefährlich bezeichnet werden dürfe (pag. 133). Dass nicht mehr passierte, ist einzig dem Zufall zu verdanken bzw. der Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin mittels Schreien auf sich aufmerksam gemacht hatte. Mit dem eingesetzten Werkzeug des Beschuldigten hätte ohne Weiteres eine schwerwiegendere und lebensbedrohliche Verletzung einhergehen können. Auch eine bleibende Entstellung hätte ohne Weiteres aus der Tat resultieren können.