13. Strafzumessung in concreto 13.1 Objektives Tatverschulden Unter dem Titel der Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mit einem etwa faustgrossen Stein auf den Kopf schlug und sich damit eine hochsensible Stelle des Körpers ausgesucht hatte. Im Rapport vom 5. November 2018 wurde festgehalten, dass gemäss Aussagen des IRM-Arztes die beschriebene Wunde trotz ihrer Unscheinbarkeit als nicht ungefährlich bezeichnet werden dürfe (pag.