12. Strafart, Strafrahmen und methodisches Vorgehen Das Gesetz sieht als Strafart für einen Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung lediglich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe vor (vgl. Art. 122 StGB). Der abstrakte Strafrahmen reicht dabei von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Umstände, die es gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Ist die Strafe für ein versuchtes Delikt zu bemessen, so ist dabei vorerst vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen.