Insbesondere stellt die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin die Wohnung des Beschuldigten ohne dessen Einwilligung verlassen hatte, keinen Rechtfertigungsgrund dar. Zudem bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte nicht schuldhaft gehandelt hätte. Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 122 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 20. Oktober 2018 am Bahnhof in F.________, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 10. Anwendbares Recht