re, wenn man jemandem mit einem Stein auf die Stirn schlage, zu Protokoll, man sterbe, man könne nicht überleben (pag. 236 Z. 245). Der Beschuldigte hat eine lebensgefährliche Verletzung bzw. eine bleibende Entstellung zumindest in Kauf genommen und verwirklichte damit den subjektiven Tatbestand von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB. Rechtfertigungsgründe sind, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, keine ersichtlich. Insbesondere stellt die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin die Wohnung des Beschuldigten ohne dessen Einwilligung verlassen hatte, keinen Rechtfertigungsgrund dar.