Dass ein Schlag dieser Art unter Zuhilfenahme eines solchen Gegenstandes zu lebensgefährlichen Verletzungen am Kopf oder bleibenden Entstellungen (Narben im Gesicht) führen kann, darf als bekannt vorausgesetzt werden, zumal es sich beim Kopf um eine empfindliche Körperstelle handelt, wo sich lebenswichtige Organe (Gehirn, Blutgefässe) befinden. Der hohen Verletzungsgefahr war sich der Beschuldigte bewusst und es war ihm bekannt, dass er mit einem Schlag mittels eines etwa faustgrossen Steines schwere Verletzungen herbeiführen kann, gab er doch bei der Staatsanwaltschaft auf Frage, was passie-