Indem der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin mittels eines etwa faustgrossen Steines von oben nach unten auf den Kopf schlug, nahm er zweifelsohne eine schwere Verletzung in Kauf. Dass ein Schlag dieser Art unter Zuhilfenahme eines solchen Gegenstandes zu lebensgefährlichen Verletzungen am Kopf oder bleibenden Entstellungen (Narben im Gesicht) führen kann, darf als bekannt vorausgesetzt werden, zumal es sich beim Kopf um eine empfindliche Körperstelle handelt, wo sich lebenswichtige Organe (Gehirn, Blutgefässe) befinden.