Bei der Straf- und Zivilklägerin lag eine einfache Körperverletzung vor, so dass die Vorinstanz die schwere Körperverletzung zu Recht in der Form des Versuchs prüfte. Indem der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin mittels eines etwa faustgrossen Steines von oben nach unten auf den Kopf schlug, nahm er zweifelsohne eine schwere Verletzung in Kauf.