Vordergründiges Ziel des Beschuldigten war es, C.________ für ihr Verhalten zu bestrafen, dieser also einen Denkzettel zu verpassen. Darauf, dass er beabsichtigte, sie durch seine Handlungen tatsächlich schwer zu verletzen, gibt es demgegenüber keine Hinweise. Der Beschuldigte nahm aber durch den Schlag mit dem Stein gegen den Kopf von C.________ deren schwere Verletzung aber jedenfalls zumindest in Kauf, weshalb der Eventualvorsatz zu bejahen ist. Der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 bzw. 2 StGB ist erfüllt.