Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte mit einem mindestens faustgrossen Stein auf den Kopf von C.________ eingeschlagen hat. Durch diesen Schlag hätte C.________ ohne weiteres schwerwiegende Verletzungen, wie beispielsweise ein Schädel-Hirn-Trauma mit bleibenden Schäden oder eine lebensbedrohliche Hirnblutung, erleiden können. Ebenso hätte der Schlag mit dem Stein auf den Kopf bzw. die Stirn von C.________ zu einer noch grösseren bzw. tieferen Wunde führen können, welche nur unter entstellender Narbenbildung abgeheilt wäre. Dass die gesamte Kopfregion höchst empfindlich ist und eine