Eine vollendete schwere Körperverletzung kann aus den obenstehend genannten Gründen – und aufgrund der Tatsache, dass C.________ weder lebensgefährlich verletzt wurde noch bleibende Schäden davontrug - nicht angenommen werden. Die Verletzungen, welche C.________ erlitten hat, sind objektiv als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB einzuordnen. Allerdings stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung von C.________ in Kauf genommen hat. Dies ist wiederum klarerweise zu bejahen. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte mit einem mindestens faustgrossen Stein auf den Kopf von C.___