Da eine Abheilung ohne entstellende Narbenbildung nicht nur durch Dr. med. I.________ prognostiziert worden, sondern im weiteren Verlauf immer noch möglich ist, kann nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht von einer vollendeten schweren Körperverletzung ausgegangen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass C.________ gemäss eigenen Aussagen vor ca. drei Jahren einen Velounfall gehabt habe, welcher ebenso zu einer Narbe an der Stirn geführt habe (pag. 326, Z. 648; pag. 327, Z. 654 ff.). Allerdings wird diese Tatsache wiederum dadurch relativiert, dass Dr. med.