Diesbezüglich ist zu sagen, dass der Vorfall bei seiner Beurteilung durch das Gericht rund ein Jahr zurücklag. Die verursachte Narbe ist bei aktueller Betrachtung noch deutlich sichtbar, wobei aber immerhin fraglich ist, ob sie unter den vorgenannten Kriterien als arge und bleibende Entstellung i.S. Art. 122 Abs. 2 StGB qualifiziert werden könnte. Letztlich ist das Gericht jedoch der Auffassung, dass diese Frage offenbleiben kann. Da eine Abheilung ohne entstellende Narbenbildung nicht nur durch Dr. med.