145 ff.) geht hervor, dass diese Verletzung ohne bleibenden Schaden oder entstellende Narbenbildung verheilen werde. Allerdings war an der Stirn von C.________ noch an der Hauptverhandlung eine deutliche Narbe ersichtlich (vgl. pag. 970 f.), weshalb das Gericht sich – auf Antrag der Verteidigung von C.________ – die Würdigung des als versuchte schwere Körperverletzung angeklagten Sachverhalts als vollendete schwere Körperverletzung vorbehalten hat.