9. Subsumtion Für die Subsumtion unter den Tatbestand von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB kann vorab vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1059 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte hat durch den Schlag mit einem mindestens faustgrossen Stein gegen den Kopf von C.________ an deren linken Stirnseite ein frisches Hämatom von 4cm Durchmesser mit einer 1cm langen Risswunde verursacht. Aus dem Bericht von Dr. med. I.________ (pag. 145 ff.) geht hervor, dass diese Verletzung ohne bleibenden Schaden oder entstellende Narbenbildung verheilen werde.