Der Beschuldigte packte daraufhin die Straf- und Zivilklägerin an den Haaren und schlug ihr mit einem etwa faustgrossen Stein von oben nach unten einmal auf den Kopf. Daraus resultierte bei der Strafund Zivilklägerin ein Hämatom von 4 cm Durchmesser sowie eine 1 cm lange Risswunde. III. Rechtliche Würdigung