Rechtserheblicher Sachverhalt Die Kammer geht nach Würdigung sämtlicher objektiven und subjektiven Beweismittel von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt aus: Der Beschuldigte folgte der Straf- und Zivilklägerin, welche sich ohne sein Wissen aus der Wohnung entfernt hatte, am frühen Morgen des 20. Oktobers 2018 an den Bahnhof in F.________. Dort angekommen, fand er die Straf- und Zivilklägerin sitzend in der Nähe der Billettautomaten. Der Beschuldigte packte daraufhin die Straf- und Zivilklägerin an den Haaren und schlug ihr mit einem etwa faustgrossen Stein von oben nach unten einmal auf den Kopf.