Gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte diese einmal schlug. Obwohl der Beschuldigte anlässlich seiner zweiten Einvernahme und entgegen seiner Erstaussagen nichts mehr davon wissen wollte, die Straf- und Zivilklägerin an den Haaren gepackt zu haben, ist ebenfalls als erstellt zu erachten, dass er sie kurz vor dem Schlag mit dem Stein an den Haaren gepackt hatte. Die Straf- und Zivilklägerin machte diesbezüglich konstante Aussagen (vgl. bspw. pag. 253 Z. 139 f., pag. 260 Z. 462 f., pag. 280 Z. 85 f.). 7.3.3 Rechtserheblicher Sachverhalt