22 Beschuldigte sprach anlässlich seiner Einvernahmen von ein bis zwei Schlägen, war sich jedoch nicht sicher (vgl. u.a. pag. 212 Z. 825, pag. 1409 Z. 43). Die Strafund Zivilklägerin sprach dagegen konstant von einem Schlag (pag. 244 Z. 184, pag. 254 Z. 152). Gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte diese einmal schlug.