172 Z. 242), was sich mit den glaubhaften Aussagen des Zeugen, der sich ebenfalls sicher war, dass die Straf- und Zivilklägerin am Boden gesessen hatte, als der Angriff stattfand, deckt (vgl. pag. 339 Z. 21 f., pag. 334 Z. 27 f., pag. 1406 Z. 34 ff.). Bei dieser Konstellation – der Beschuldigte stehend, die Straf- und Zivilklägerin sitzend – ist auch davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin mit dem Stein von oben nach unten geschlagen wurde, so wie sie es anlässlich ihrer Ersteinvernahme zu Protokoll gab (pag. 244 Z. 175 f.) und wofür auch die Grösse des Beschuldigten (159 cm, pag. 235 Z. 221) bzw. der Straf- und Zivilklägerin spricht (161 cm, pag. 321 Z. 462).