Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie des Zeugen E.________, die medizinischen Untersuchungsberichte und die aufgefundenen Blutspuren an der Jackentasche des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz auch für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin am Morgen des 20. Oktobers 2018 mit einem etwa faustgrossen Stein schlug. Für die Kammer ist weiter ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin am Bahnhof in F.________ am Boden sitzend vorfand. Diesbezüglich gab die Straf- und Zivilklägerin erst an, sie habe am Boden neben dem Abfalleimer gesessen (pag.