Dass es sich somit um eine Vermischung von Blut des Beschuldigten und einer allfällig bereits vorhandenen DNA der Straf- und Zivilklägerin handelte, ist für die Kammer nicht wahrscheinlich. Vielmehr ist gestützt auf dieses Ergebnis davon auszugehen, dass das Blut auf der Jacke des Beschuldigten von der Straf- und Zivilklägerin stammte, was wiederum eher für einen Schlag mit einem Stein als mit einer Hand bzw. Faust spricht. Denn wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, führt ein Faustschlag gegen die Stirn nur selten zu einer Wunde, wie sie die Straf- und Zivilklägerin erlitt. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie des Zeugen E._