Wenn die Verteidigung vorbringt, es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass es sich beim Blut auf der Jackentasche des Beschuldigten um jenes der Strafund Zivilklägerin gehandelt habe, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die kriminaltechnische Untersuchung eine nicht unbeachtliche Übereinstimmung von 11 bis 14 der 16 STR-Loci ergab. Dass es sich somit um eine Vermischung von Blut des Beschuldigten und einer allfällig bereits vorhandenen DNA der Straf- und Zivilklägerin handelte, ist für die Kammer nicht wahrscheinlich.