21 Händen gehalten hatte, was angesichts des Zeitablaufs allerdings nicht weiter erstaunt. Für die Kammer steht gestützt darauf, dass die Straf- und Zivilklägerin von einem Stein sprach, welcher in ihre Hand passe und der Stein auch gestützt auf die Beschreibungen des Zeugen in einer solchen Platz gehabt haben muss (keine 20 bis 30 cm gross, jedoch grösser als ein Schotterstein [pag. 345 Z. 81 f.]), fest, dass es sich beim vom Beschuldigten verwendeten Stein um einen etwa faustgrossen Stein gehandelt haben muss. Ob dieser eine runde oder eher spitze Form hatte, kann vorliegend offenbleiben.