Zeugen. Während Erstere eher von einem rundlichen Stein sprach (pag. pag. 247 Z. 314), war sich der Zeuge sicher, einen länglichen, eher spitzen Stein gesehen zu haben (pag. 339 Z. 26 ff., pag. 1405 Z. 41). Zudem war sich der Zeuge anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme – entgegen seiner früheren Einvernahmen – plötzlich nicht mehr sicher, ob der Beschuldigte den Stein in einer oder in beiden