Die Straf- und Zivilklägerin sowie der Zeuge gaben beide zu Protokoll, der Beschuldigte habe einen Stein bei sich gehabt. Ähnliche Aussagen gaben beide zudem auch hinsichtlich der Tatsache, dass es sich um einen zumindest faustgrossen Stein bzw. um einen solchen gehandelt hatte, welcher in die Hand des Beschuldigten passte, zu Protokoll (pag. 244 Z. 170, pag. 247 Z. 314 [Straf- und Zivilklägerin]; pag. 339 Z. 22 ff., pag. 340 Z. 81 f. [Zeuge]). Zwar überschätzte der Zeuge wie bereits ausgeführt die Grösse des Steines, indem er angab, dieser habe eine Grösse von rund 20 bis 30 cm gehabt, und auch in Bezug auf die Form divergierten die Beschreibungen der Straf- und Zivilklägerin sowie des