Eine spätere Untersuchung zeigte kein Ergebnis hinsichtlich einer DNA, weil zu wenig oder nur zerstörte DNA vorhanden war (pag. 140). Ob es sich also beim aufgefundenen Stein um die Tatwaffe des Beschuldigten gehandelt hatte, konnte nicht abschliessend festgestellt werden. Für die Beurteilung, ob der Beschuldigte mit einem Stein zugeschlagen hatte oder nicht, ist dies jedoch nicht entscheidend. Die Straf- und Zivilklägerin sowie der Zeuge gaben beide zu Protokoll, der Beschuldigte habe einen Stein bei sich gehabt.