Dennoch könne damit nicht bewiesen werden, wie der Beschuldigte zugeschlagen habe. Es könne sein, dass das Blut an der Jacke vom Beschuldigten selber gewesen sei und er DNA der Straf- und Zivilklägerin an sich gehabt habe. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass es sich um Blut der Straf- und Zivilklägerin gehandelt habe, was aber nirgends so stehe (pag. 1413). Am von der Polizei sichergestellten Stein konnte mittels Vortest Blut gefunden werden. Eine spätere Untersuchung zeigte kein Ergebnis hinsichtlich einer DNA, weil zu wenig oder nur zerstörte DNA vorhanden war (pag.