Oberinstanzlich wendete die Verteidigung ein, die Polizei habe einen Stein sichergestellt, an welchem aber kein Blut habe nachgewiesen werden können. Mit diesem Stein lasse sich somit nichts nachweisen. An der Jackentasche des Beschuldigten sei ebenfalls Blut gefunden worden, wovon ein paar Komponenten mit demjenigen der Straf- und Zivilklägerin übereingestimmt hätten. Dennoch beweise auch dieser Befund nichts. Aus kriminaltechnischer Sicht hätten der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin Kontakt gehabt, was ja auch zutreffe. Dennoch könne damit nicht bewiesen werden, wie der Beschuldigte zugeschlagen habe.