20 Nebenkomponente grösstenteils mit dem DNA-Profil von C.________, womit diese als Mitspurengeberin nicht ausgeschlossen werden kann. Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten erachtet das Gericht es als höchst unwahrscheinlich, dass sich die Blutanhaftungen auf der Jacke des Beschuldigten mit dem vorangegangenen Geschlechtsverkehr erklären lassen. Weder C.________ noch der Beschuldigte haben ausgesagt, dass C.________ während der sexuellen Handlungen geblutet hätte;